Deutsche Rentenversicherung

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Wie hat sich der Hinzuverdienst von Rentenbeziehenden entwickelt?

Ausgabe #6: Juni 2024 (Lesezeit: 16 Minuten)

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, um die Beschäftigung von Rentenbeziehenden zu fördern. Zu nennen ist das "Flexirentengesetz" 2017 sowie die Erhöhung und dann Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2020 bzw. 2023. Wie hat sich der Hinzuverdienst von Rentenbeziehenden vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderungen entwickelt?

Die Steigerung der Erwerbsbeteiligung Älterer ist politisch gewünscht. Damit soll zum einen dem Fachkräftemangel begegnet werden und zum anderen die Finanzierungsbasis der sozialen Sicherungssysteme gestärkt werden. Zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung Älterer wurden in den vergangenen Jahren zunehmend auch die Arbeitsmarktpotentiale der rund 21 Millionen Rentenbeziehenden (davon 7 Millionen unter 70-Jährige) in den Blick genommen: Anreize für einen Hinzuverdienst von Rentenbeziehenden sollte das Flexirentengesetz 2017 setzen, das u.a. eine flexiblere Anrechnung von Hinzuverdiensten bis zur Regelaltersgrenze vorsah (BMAS, BKAmt und Destatis, 2022). Auch die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen im Corona-Jahr 2020 und deren Abschaffung im Jahr 2023 zielte auf eine Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Rentenbeziehenden ab. Wie erfolgreich waren diese Maßnahmen und wie hat sich der Hinzuverdienst von Rentenbeziehenden seitdem entwickelt?

Die folgenden Ergebnisse konzentrieren sich auf den Hinzuverdienst der rund 18,6 Millionen Altersrentner. Dabei wird Hinzuverdienst in Form von Beschäftigung erfasst, selbstständige Einkommen bleiben unberücksichtigt. Für weitere Details siehe folgender Artikel.

Hinzuverdienst meist als Minijob und im jüngeren Rentenalter

Die Zahl der Altersrentner mit Hinzuverdienst hat sich im Zeitraum 2018-2022 von 1,24 auf 1,36 Mio. leicht erhöht. Damit gingen am Jahresende 2022 etwa 7 % der insgesamt 18,6 Millionen
Altersrentner einer Beschäftigung nach. Am häufigsten tritt Hinzuverdienst dabei in der Altersgruppe 66-68 mit rund 0,5 Millionen auf (Grafik 1a).

Das Bild zeigt die Verteilung der Rentenbeziehenden mit Hinzuverdienst nach Alterskgruppea am Ende des Jahres 2022. Zusätzliche Erläuterungen finden Sie in der Lang-Variante. Grafik 1a: Hinzuverdienst am häufigsten im Alter zwischen 66 und 68 Jahren.

Lesehilfe: Ende 2022 erzielten 240 (165+75) Tsd. Bezieher einer Altersrente im Alter zwischen 63 und 65 Jahren einen Hinzuverdienst. 165 Tsd. Personen davon arbeiteten im Minijob.

Das Bild zeigt die Verteilung den Anteil der Rentenbeziehenden mit Hinzuverdienst an allen Altersrentenbeziehenden nach Altersgruppen am Ende des Jahres 2022. Zusätzliche Erläuterungen finden Sie in der Lang-Variante. Grafik 1b: Mit steigendem Alter nimmt der Anteil der hinzuverdienenden Rentenbezieher ab.

Lesehilfe: 21 Prozent aller Altersrentenbeziehenden im Alter zwischen 63 und 65 Jahren arbeiteten Ende 2022 neben dem Rentenbezug. Davon arbeiteten 15 Prozent im Minijob und 6 Prozent mehr als geringfügig beschäftigt.

Quelle: DRV Bund. Das frühestmögliche Renteneintrittsalter liegt generell bei 63 Jahren. Schwerbehinderte Menschen und Bergleute können bereits vorher eine Altersrente beziehen.

In der Regel erfolgt der Hinzuverdienst in Form eines Minijobs. 77 % aller Rentenbeziehenden mit Hinzuverdienst waren Ende 2022 ausschließlich als Minijobber beschäftigt. Aufgrund des häufig geringen Verdienstes erhöht der Hinzuverdienst von Rentenbeziehenden die Gesamt-Lohnsumme aller Beschäftigten um weniger als 1 %1. Damit zeigt sich, dass Hinzuverdienst von Rentenbeziehenden bislang nur begrenzt zur Stärkung der Finanzierungsbasis der Sozialversicherungen beitragen kann.

Mehr Beschäftigung bei vorgezogenen Renten durch Anhebung der Hinzuverdienstgrenze

Mit dem Flexirentengesetz lässt sich ein Anstieg von Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten beobachten. Im Jahr 2017 erzielten 14 Tsd. Rentenbeziehende dieser Gruppe einen mehr als geringfügigen Hinzuverdienst. Seither hat sich deren Zahl auf rd. 76 Tsd. Personen im Jahr 2022 etwa verfünffacht (siehe Grafik 2). Dieser Anstieg dürfte zu einem gewissen Grad auf die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze zurückzuführen sein2: Für Rentenbeziehende bis zur Regelaltersgrenze wurde diese Grenze im Jahr 2020 von 6.300 auf knapp 45 Tausend Euro angehoben. Insgesamt stieg der Anteil von mehr als geringfügig beschäftigten Rentenbeziehenden vor der Regelaltersgrenze von 2,5 % im Jahr 2019 auf 5,6 % im Jahr 2022 (siehe Grafik 2)3. 87 % dieser Bezieher erzielten dabei in 2022 ein Beschäftigungseinkommen von weniger als 30.000 Euro. Die deutliche Mehrheit lag daher deutlich unterhalb der Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro (siehe Box 1). Es bleibt abzuwarten, wie sich vor diesem Hintergrund die Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze 2023 auswirkt. Zahlen dazu liegen Ende 2024 vor.

Das Bild zeigt, dass der Anteil von mehr als geringfügigem Hinzuverdienst bei vorzeitigem Altersrentenbezug zunimmt. Zusätzliche Erkläuterungen finden Sie in der Lang-Variante. Grafik 2: Immer mehr Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, gehen einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach.

Lesehilfe: Ende 2020 gingen 42 Tsd. Menschen, die vor der Regelaltersgrenze eine Rente bezogen, einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach. Dies entspricht 3,4 Prozent der vorzeitig Rentenbeziehenden.

Quelle: DRV Bund.

Insgesamt ist auch nach der Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen ein mehr als geringfügiger Hinzuverdienst von Rentenbeziehenden (noch) vergleichsweise wenig verbreitet. Dies wird in Studien auch auf institutionelle Faktoren zurückgeführt, beispielsweise eine unzureichende Bekanntheit der rechtlichen Möglichkeiten (BMAS, BKAmt und Destatis, 2022).

Box 1: Anstieg des Hinzuverdienstes seit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze

Das Bild zeigt, dass der Hinzuverdienst bei Rentenbezug vor der Regelaltersgrenze oberhalb von 6.000 Euro seit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze zugenommen hat. Der Hinzuverdienst bei Rentenbezug vor der Regelaltersgrenze oberhalb von 6.000 Euro hat seit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze zugenommen (siehe grün schraffierte Fläche).

Quelle: DRV Bund. Punktuelle Häufungen oberhalb von 6.300 Euro ergeben sich aufgrund von Verdiensten an oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in einem oder mehr Monaten im Jahr.

Option der Versicherungspflicht ab der Regelaltersgrenze selten gewählt

Wer ab der Regelaltersgrenze beschäftigt ist, bezieht in der Regel bereits eine Rente: Von den insgesamt 264 Tsd. mehr als geringfügig Beschäftigten in diesem Alter sind 242 Tsd. Rentenbezieher. Für diese ist der Hinzuverdienst grundsätzlich versicherungsfrei, wobei ein Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 9,3 % abzuführen ist. Mit dem Flexirentengesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten. In diesem Fall werden zusätzliche Rentenansprüche verdient. Dabei ist der Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen.

Wie häufig wird dieser Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Praxis genutzt? Von den insgesamt 242 Tsd. mehr als geringfügig Beschäftigten ab der Regelaltersgrenze zahlten 18 Tsd. im Jahr 2022 freiwillig Arbeitnehmerbeiträge. Das entspricht einem Anteil von 8 %.4 Somit entscheidet sich nur ein geringer Anteil der Versicherten für die freiwillige Beitragszahlung, obwohl sich diese bereits ab 10 Jahren Rentenbezugsdauer langfristig auszahlt.5

Erwerbsstatus vor Rentenbeginn entscheidend

Einen Hinzuverdienst weisen vor allem jene Rentenbeziehende auf, die bis kurz vor dem Rentenbeginn noch einer Beschäftigung nachgingen. Rund 60 % aller Neurentner6 im Jahr 2021 und 2022 hatten einen solchen „nahtlosen Übergang“ aus einer Beschäftigung in die Rente.7 Bei diesen Menschen, mit Beschäftigung direkt vor Rentenbeginn, tritt Hinzuverdienst überdurchschnittlich häufig auf (30 %). Bestand hingegen vor dem Rentenbeginn keine Beschäftigung, so ist der Anteil mit einem Hinzuverdienst sehr gering (6 %). Die Teilnahme am Arbeitsmarkt vor dem Renteneintritt stellt daher einen wichtigen Faktor für Beschäftigung im Ruhestand dar. Politikmaßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigung vor dem Renteneintritt könnten sich folglich positiv auf die Weiterbeschäftigung nach dem Renteneintritt auswirken.

Hinzuverdienst: Häufiger bei abschlagsfreier „Rente nach 45 Jahren“

Hinzuverdienst kommt bei den Beziehern der sogenannten „Rente ab 63“ häufiger vor. Folgend wird diese Rentenart als „Rente nach 45 Jahren“ abgekürzt. Jeder vierte Bezieher dieser abschlagsfreien Rente (25 %) übte vor der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung aus. Demgegenüber war bei den anderen Rentenbeziehenden vor der Regelaltersgrenze nur jeder sechste (17 %) beschäftigt (für eine differenzierte Analyse siehe Grafiken 4a und 4b).8

Rentenbeziehende mit längeren Versicherungsverläufen üben häufiger einen Hinzuverdienst aus. Daher sind es auch weniger Beziehende mit geringen Renten, die sich neben der Rente etwas hinzuverdienen (siehe Box 1).

Das Bild zeigt, dass der Anteil der Hinzuverdienenden im Minijob bei den Beziehenden der „Rente nach 45 Jahren“ höher als bei anderen Rentenarten ausfällt. Grafik 4a: Der Anteil der Hinzuverdienenden im Minijob liegt bei den Beziehenden der „Rente nach 45 Jahren“ höher als bei anderen Rentenarten.

Lesehilfe: Ende 2022 arbeiteten 18 Prozent der Beziehenden der „Rente nach 45 Jahren“ im Alter von 66 Jahren in einem Minijob. Bei den übrigen Rentenarten lag der Wert in derselben Altersklasse bei 11 Prozent.

Das Bild zeigt, dass die Beziehenden der „Rente nach 45 Jahren“ im Alter 64 relativ häufig einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Grafik 4b: Im Alter 64 gehen die Beziehenden der „Rente nach 45 Jahren“ relativ häufig einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach.

Lesehilfe: Ende 2022 waren rund 11 Prozent der Beziehenden der „Rente nach 45 Jahren“ im Alter von 64 mehr als geringfügig beschäftigt. Bei den anderen Rentenarten lag der Anteil in diesem Alter hingegen bei 3 Prozent.

Quelle: DRV Bund. Stand: 31.12.2022

Box 2: Hinzuverdienst vorrangig bei Niedrigrentenbeziehern?


Hinzuverdienst kann dazu beitragen, unzureichend hohe Renteneinkommen aufzustocken. Vor diesem Hintergrund mag die Vermutung nahe liegen, dass eine Beschäftigung neben Rentenbezug besonders bei Rentenbeziehenden mit einer geringen gesetzlichen Rente vorliegt. In der Empirie hingegen zeigt sich dieser Zusammenhang generell nicht. Im Schnitt haben beschäftigte Altersrentenbeziehende vergleichbar hohe Rentenbeträge wie Rentenbeziehende ohne einen Hinzuverdienst (siehe Grafik 3). Für weitere Details siehe Link.

Das Bild zeigt, dass die durchschnittlichen Altersrenten von Menschen mit und ohne Hinzuverdienst auf vergleichbarem Niveau liegen. Grafik 3: Die durchschnittlichen Altersrenten von Menschen mit und ohne Hinzuverdienst liegen auf vergleichbarem Niveau.



Quelle:
DRV Bund.

Nach Abschaffung Hinzuverdienstgrenze: Mehr Bezieher der abschlagsfreien „Rente nach 45 Jahren“?

Bei der Erhöhung und Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen gab es Bedenken zu Mitnahmeeffekten. Erwartet wurde, dass dadurch mehr Versicherte die abschlagsfreie „Rente nach 45 Jahren“ in Anspruch nehmen könnten, denn die Kombination aus möglichst frühem Rentenbezug und Weiterbeschäftigung kann finanziell vorteilhaft sein.

Im Jahr 2020, in dem die Hinzuverdienstgrenze erhöht wurde, lässt sich ein geringer Anstieg der Zugänge in diese Rentenart im Vergleich zum Vorjahr erkennen (+ 2 %).9 Im Jahr 2023 hingegen, in dem die Hinzuverdienstgrenze abgeschafft wurde, sind die Zugänge in die „Rente nach 45 Jahren“ im Vergleich zum Vorjahr um rund 6 % gewachsen. Dieser Anstieg fällt vergleichsweise hoch aus. Auf Grund der Anhebung des frühestmöglichen Zugangsalters wäre 2023 auch ein Rückgang der Zugangszahlen denkbar gewesen.10

Fazit

Die Zahl der Altersrentner mit Hinzuverdienst hat in den letzten Jahren zugenommen. Insgesamt übten 7 % der Altersrentenbeziehenden im Jahr 2022 eine Beschäftigung aus. In drei von vier Fällen geschah dies in Form eines Minijobs. Ein Anstieg ist insbesondere bei mehr als geringfügigem Hinzuverdienst zu beobachten. Dies könnte teilweise auf die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2020 zurückzuführen sein. Besonders häufig übten jene Rentenbeziehende einen Hinzuverdienst aus, die bis zum Renteneintritt einer Beschäftigung nachgegangen sind. Politikmaßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigung vor dem Renteneintritt könnten sich folglich positiv auf die Weiterbeschäftigung nach dem Renteneintritt auswirken.

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1 Hierbei werden auch Entgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen ab der Regelaltersgrenze einbezogen.

2 Neben dem allgemeinen Trend zu höheren Beschäftigungsquoten Älterer dürfte auch die demografische Entwicklung bzw. der Renteneintritt der geburtenstarken Jahrgänge ein erklärender Faktor sein.

3 Attraktiv kann bei Hinzuverdienst ein Teilrentenbezug sein: Dieser ermöglicht es, trotz Rentenbezug vor der Regelaltersgrenze weiterhin arbeitslosenversichert zu sein und von Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall zu profitieren. Im Jahr 2023 ist dieser Teilrentenbezug stark angestiegen: Bezogen im Jahr 2022 noch 2 Tsd. Neurentner eine Altersteilrente mit einem Teilrentenanteil von 99 % vor der Regelaltersgrenze, ist diese Zahl im Jahr 2023 deutlich auf 16 Tsd. Neurentner gewachsen.

4 Bei den Minijobbern betrug der Anteil mit 19 Tsd. von 1,1 Mio. Personen rund 2 %.

5 Bei einem Durchschnittsverdiener 2022 bspw. würden durch den jährlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung von 3.911 Euro (= 9,8 % x Durchschnittsentgelt 42.053 Euro) Rentenansprüche von einem Entgeltpunkt erworben. Nach 10 Jahren Bezugsdauer würden sich diese zusätzlichen Rentenansprüche in der (Barwert-)Summe auf 4.320 Euro kumulieren (aktueller Rentenwert 36,02 Euro * 12 * 10) und damit die Einzahlung übersteigen. Vereinfachend wird angenommen, dass der Diskontsatz der Rentenanpassung entspricht.

6 Betrachtet werden dabei Beziehende einer Rente wegen Alters am 31.12.2022 ohne umgewandelte Erwerbsminderungsrenten mit einem erstmaligen Rentenbeginn in den Jahren 2021 oder 2022.

7 Von den nicht Beschäftigten vor Renteneintritt wiesen 35 % einen Leistungsbezug auf (insbesondere von ALG1). Rund 59 % hatten einen unbekannten Erwerbsstatus bzw. waren passiv versichert. Hierunter fallen überwiegend Nichterwerbstätige, aber auch einige zuletzt selbstständig Tätige oder Beamte.

8 Darunter 3 Prozentpunkte (PP) mehr als geringfügig - relativ zu 8 PP bei Beziehenden der „Rente nach 45 Jahre.

9 Dies ergibt sich ggf. auch dadurch, dass diese Erhöhung kurzfristig und zunächst nur für ein Jahr erfolgte.

10 Im Jahr 2023 konnten gemäß § 236b SGB VI zehn Geburtsmonate (einen Monat nach Erreichen des Anspruchsalters) frühestmöglich neu in die "Rente nach 45 Jahren“ zugehen (Geburtsmonat Dezember Jahrgang 1958 und Geburtsmonate Januar bis September Jahrgang 1959). Im Jahr 2022 hingegen erfüllten elf Geburtsmonate erstmalig diese Zugangsbedingungen (Geburtsmonate Januar bis November Jahrgang 1958). Allein auf Grund dieser Regelung hätte sich 2023 ein Rückgang der Zugangszahlen von bis zu 9 % ergeben können – unter der Annahme, dass die Bezieher das frühestmögliche Zugangsalter wählen, was empirisch überwiegend der Fall ist. Im Vergleich dazu spielten demografische Faktoren (Jahrgangsgrößen) vermutlich eine geringere Rolle für die Zugangsdynamik in 2023 (ca. + 5 %).

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Hintergrundinformationen zur Hinzuverdienstverteilung