Fast drei Viertel der Selbstständigen ohne Pflichtsicherung
2024 gingen rund 3,5 Millionen Personen in Deutschland einer selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb nach. Rund die Hälfte davon als (Solo-)Selbstständige ohne eigene Beschäftigte. Von den Selbstständigen waren rund 29 Prozent pflichtversichert, darunter Freiberufler in berufsständischen Versorgungswerken (rd. 14 Prozent), landwirtschaftliche Unternehmer in der Alterssicherung der Landwirte (rd. 4 Prozent), sowie Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung (rd. 11 Prozent). Demgegenüber standen rund 2,5 Millionen Selbstständige (rd. 71 Prozent), die keinem Regelsystem angehörten und damit nicht obligatorisch abgesichert waren (siehe Grafik 1).
Lesehilfe: 2024 waren rund 0,37 Mio. Selbstständige im Haupterwerb in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Dies entspricht einem Anteil von rund 11 Prozent aller Personen in Deutschland, die einer selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb nachgehen.
Quelle: Destatis (2026), Mikrozensus; SVLFG (2025); BSV (2025), Statistiken der Kammern; DRV Bund (2026)
Hinweis: Ergebnisse gerundet
In der Vergangenheit wurde eine verpflichtende Absicherung von Selbstständigen ohne Regelsicherung lange als nicht notwendig angesehen: Es wurde davon ausgegangen, dass beispielsweise durch Betriebsvermögen eine eigenständige Versorgung im Alter vorhanden sei. Mit zunehmender Verbreitung neuer Formen der Selbstständigkeit (u.a. die Zunahme von Solo-Selbstständigen) hat sich die Situation jedoch verändert.
Derzeit haben Personen, die zuletzt selbstständig waren, ein deutlich größeres Armutsrisiko im Alter als abhängig Beschäftigte. Eine obligatorische Absicherung für Selbstständige, die heute noch keinem verpflichtenden Alterssicherungssystem unterliegen, würde dazu beitragen, dieses Risiko zu reduzieren. Zudem könnten künftige Belastungen für die Steuerzahlenden durch die Grundsicherung im Alter begrenzt sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen ohne verpflichtende Absicherung gemindert werden.
Im europäischen Vergleich nimmt Deutschland bei der Absicherung von Selbstständigen eine Sonderrolle ein. In nahezu allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind Selbstständige verpflichtend in die erste, öffentliche Säule der Alterssicherung einbezogen, wenn auch institutionell und wohlfahrtsstaatlich sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Box 1: Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung
2024 unterlagen rund 370 Tausend Selbstständige, und somit rund 11 Prozent aller Selbstständigen, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei handelt es sich um eine heterogene Gruppe, zu der unter anderem Handwerker, Kleingewerbetreibende, Künstler, Publizisten, private Lehrer und Pflegekräfte zählen. Die Pflichtversicherung dieser Gruppe wird vor allem mit ihrer arbeitnehmerähnlichen Schutzbedürftigkeit begründet. Teils bestehen rechtliche Besonderheiten: So können sich zum Beispiel Handwerker nach 18 Beitragsjahren befreien lassen und Künstler und Publizisten profitieren in der Künstlersozialkasse (KSK) davon, dass die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags durch eine Abgabe der Verwerter und durch einen Bundeszuschuss getragen wird. Selbstständige können sich zudem auf Antrag pflichtversichern lassen oder freiwillig Beiträge zahlen
Selbstständige, die nicht in der KSK versichert sind, zahlen grundsätzlich einen einheitlichen Regelbeitrag, der im Jahr 2026 bei monatlich 735,63 Euro liegt. Diese Beitragshöhe orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten des vorvergangenen Jahres (3.955 Euro) und führt zu Anwartschaften von etwa einem Entgeltpunkt. Alternativ kann jedoch auch ein einkommensabhängiger Beitrag gezahlt werden. Weiterhin besteht in der Phase der Existenzgründung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit, nur den halben Regelbeitrag zu zahlen. Neben einer dynamisch angepassten Altersrente erwerben die Selbstständigen durch ihre Beitragszahlung Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum der Rentenversicherung, einschließlich Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Präventions- und Rehabilitationsleistungen. Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt dabei – wie bei allen Beitragszahlenden – von der Höhe der gezahlten Beiträge ab. Neben Zeiten der Selbstständigkeit werden häufig im Laufe des Erwerbslebens auch Anwartschaften aus Beitragszeiten mit einer pflichtversicherten (abhängigen) Beschäftigung erworben.
Ein Blick in die Daten der Deutschen Rentenversicherung zeigt, dass 2024 42 Prozent der Selbstständigen, die nicht in der KSK versichert waren, den Regelbeitrag zahlten. Eine einkommensabhängige Beitragszahlung erfolgte meist dann, wenn hieraus eine geringere Beitragszahlung resultierte.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund 2025, eigene Darstellung
Lesehilfe: 2024 zahlten rund 75 Tausend Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht in der KSK versichert waren, den Regelbeitrag.
Hinweis: Der Regelbeitrag (West) im Jahr 2024 liegt bei 657,51 Euro.
Alterseinkommen der Selbstständigen häufig niedrig
Bereits heute zeigt sich ein erhöhtes Armutsrisiko im Alter unter (ehemals) Selbstständigen: Knapp 18 Prozent der über 65-jährigen (ehemals) Selbstständigen zählen zu den untersten zehn Prozent der Einkommensverteilung in Deutschland; bei den (ehemals) abhängig Beschäftigten sind es hingegen nur etwa zehn Prozent. Weiter kann die Inanspruchnahme der bedürftigkeitsgeprüften und bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter als Maß für Altersarmut herangezogen werden: Im Jahr 2023 lag hier der Anteil unter den (ehemals) Selbstständigen über 65 Jahren mit über vier Prozent mehr als doppelt so hoch wie bei den (ehemals) abhängig Beschäftigten des gleichen Alters mit etwa zwei Prozent (siehe Grafik 2). Weiter zeigt sich für die Erwerbsphase, dass Selbstständige ohne verpflichtende Absicherung – auch im Vergleich zu obligatorisch abgesicherten Selbstständigen oder Beschäftigten – besonders häufig niedrige Anwartschaften aufweisen.
Lesehilfe: Im Jahr 2023 lag der Anteil unter den (ehemals) Selbstständigen über 65 Jahren, die Grundsicherung im Alter bezogen, bei 4,4 Prozent.
Quelle: BMAS (2024), Alterssicherungsbericht 2024, eigene Berechnungen
Fragmentierte Erwerbsverläufe führen zu Vorsorgelücken
Die Erwerbsbiografien zuletzt selbstständiger Personen ohne obligatorische Alterssicherung sind laut der LeA-Studie1 im Durchschnitt mit 55 Prozent von einem hohen Anteil nicht abgesicherter Selbstständigkeit geprägt. Doch auch rentenversicherungspflichtige Beschäftigung spielt in ihrem Leben mit einem Anteil von 36 Prozent eine wichtige Rolle (siehe Grafik 3). Die Erwerbsverläufe der nicht verpflichtend abgesicherten Selbstständigen gehen mit häufigeren Wechseln zwischen abgesicherter und nicht abgesicherter Erwerbstätigkeit einher, als dies bei abhängig Beschäftigten oder Selbstständigen mit Regelsicherung der Fall ist. Die fragmentierten Erwerbsverläufe dieser Selbstständigen weisen auch vermehrt Lücken in ihren Versicherungsbiografien auf. Dies schlägt sich in niedrigeren Altersanwartschaften und einem schlechteren Schutz bei Erwerbsminderung nieder.
Lesehilfe: Im Jahr 2016 stammen 33 Prozent der Anwartschaften von Selbstständigen ohne Regelsicherung, d.h. ohne verpflichtende Absicherung, aus privater Altersvorsorge.
Quelle: Studie „Lebensverläufe und Altersvorsorge“ (LeA 2016), Geburtsjahrgänge 1957 bis 1976
Hinweis: Es werden inländische Anwartschaften in allen drei Säulen der Alterssicherung (gesetzlich, betrieblich und privat) sowie Anwartschaften im Ausland betrachtet. Abweichungen von 100 Prozent sind rundungsbedingt.
Ein Drittel (33 Prozent) der Anwartschaften von nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen stammt dabei aus der privaten Altersvorsorge, 57 Prozent entfallen auf die gesetzliche Rentenversicherung. Dies ist bemerkenswert, da mehr Zeit in nicht abgesicherter Selbständigkeit (55 Prozent) verbracht wurde als in rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung (36 Prozent, siehe Grafik 3).
Die Ergebnisse unterstreichen den Reformbedarf: Ein relevanter Teil der nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen sorgt nicht ausreichend für das Alter vor. Rentenanwartschaften entstehen hingegen überwiegend während Phasen rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung.
Neben Anwartschaften in klassischen Altersvorsorgeprodukten spielt weitere Vermögensbildung, beispielsweise Betriebs- oder Immobilienvermögen2 , eine wichtige Rolle für die Altersvorsorgeplanung von Selbständigen. Auch unter Berücksichtigung des Vermögens zeigt sich allerdings, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Selbständigen ohne verpflichtende Absicherung kaum Altersvorsorge betreibt: Rund ein Fünftel dieser weist niedrige Anwartschaften auf und verfügt zugleich über kein Vermögen (ohne Grafik).3
Selbstständige ohne verpflichtende Absicherung in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen
Selbstständige haben ein höheres Risiko, im Alter arm zu sein als abhängig Beschäftigte. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass ein erheblicher Teil keine ausreichende Vorsorge betreibt. Eine verpflichtende Absicherung ist daher dringend erforderlich, um die Alterssicherung dieser Gruppe zu stärken. In der politischen Diskussion besteht darüber weitgehend Einigkeit; auch der aktuelle Koalitionsvertrag greift die obligatorische Absicherung für Selbstständige auf.
Es wird diskutiert, die Vorsorgepflicht für Selbstständige mit einer Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privaten Altersvorsorgeprodukten umzusetzen (Opt-out-Regelung). Für eine verpflichtende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sprechen jedoch verschiedene bedeutsame Gründe.
Bei einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren die Personen vom gesamten Leistungsspektrum: Diese bietet einen umfassenden Schutz, zu dem neben Altersrenten auch Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Rehabilitations- und Präventionsleistungen gehören – ohne Gesundheitsprüfung oder individuelle Risikoaufschläge. Fragmentierte Erwerbsbiografien würden dadurch einen stabileren Beitragsverlauf erhalten.
Zudem sollte bedacht werden, dass bei einer Opt-out-Regelung nachteilige Effekte der Risikoselektion nicht zu verhindern sein werden. So könnte hierdurch die Solidargemeinschaft der Versicherten belastet werden: Vor allem Selbstständige mit höherem Absicherungsbedarf, etwa bei Erwerbsminderung oder im Hinblick auf die Absicherung von Hinterbliebenen, würden sich sehr wahrscheinlich für die gesetzliche Rentenversicherung entscheiden, während andere eher private Vorsorge wählen könnten. Dieser Effekt verstärkt sich, wenn private Produkte bestimmte Risiken nicht, nur eingeschränkt oder zu hohen Preisen abdecken (z. B. Erwerbsminderungsschutz). Eine Opt-out-Regelung würde damit zusätzliche Belastungen der Versicherten und ggfs. höhere Beitragssätze verursachen. Nicht zuletzt würde eine Opt-out-Regelung auch mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand einhergehen.
Box 2: Finanzwirkungen einer Pflichtversicherung von neuen Selbstständigen ohne bisherige Regelsicherung
Bei der verpflichtenden Absicherung von Selbstständigen ohne Regelsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steht das Ziel einer besseren Absicherung im Alter und nicht die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung im Vordergrund. Eine Pflichtversicherung dieser Gruppe hat aufgrund von Einführungsgewinnen jedoch kurz- bis mittelfristig auch positive finanzielle Auswirkungen auf das Umlageverfahren. Der erwartete Anstieg des Beitragssatzes könnte damit zunächst geringer ausfallen; langfristig wäre der Einbezug der Selbstständigen ohne verpflichtende Absicherung jedoch voraussichtlich finanzneutral.
Aktuell wird diskutiert nur neue Selbstständige einzubeziehen. Hierfür beziffern Jursch und Morales (2026, im Erscheinen) den Beitragssatzeffekt auf 0,8 Prozentpunkte (ohne Opt-out) bzw. 0,4 Prozentpunkte (mit 20 Prozent Opt-out-Quote). Der Sachverständigenrat (2023) quantifiziert den möglichen Beitragssatzeffekt auf 0,3 Prozentpunkte (50 Prozent Opt-out-Quote) und Buslei et al. (2016) auf 0,6 Prozentpunkte (ohne Opt-out).
Fazit
Ein erheblicher Teil der Selbstständigen ohne verpflichtende Absicherung sorgt während der Selbstständigkeit nicht ausreichend für das Alter vor. In ihren Erwerbsverläufen finden sich aber häufig auch Phasen mit abhängiger Beschäftigung. So erwerben sie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aber gering ausfallen. Eine Pflichtversicherung von nicht obligatorisch abgesicherter Selbstständigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung würde Lücken schließen, grundlegende Risiken abdecken und einen verlässlichen Schutz im Alter gewährleisten.
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1Die Daten der Studie „Lebensverläufe und Altersvorsorge“ (LeA 2016, Geburtsjahrgänge 1957 bis 1976) bilden zwar nicht mehr den aktuellen Rand ab, bieten aber aufgrund der sehr hohen Datenqualität einen erheblichen Erkenntnisgewinn für die rentennahen Jahrgänge.
2 In der Erhebung wurden die (Netto-)Werte des Geld-, Immobilien-, Betriebs- und Sachvermögens abgefragt.
3 Niedrige Anwartschaften bedeutet hier, dass die Person zu den unteren 40 Prozent aller Anwartschaftsbeziehenden gehört (Publikation im Erscheinen, siehe DRV Discussion Paper Series).